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B2B · AUFTRAGGEBER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B-Fassung für Professional Services, Managed Services, IT-Infrastruktur, Hosting, Software, Hardware und Projekte

Auftragnehmer:
L::eS UG (haftungsbeschränkt)
Spenger Straße 13
32130 Enger

Version: 1.1 · gültig ab 01.09.2026

AGB · Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss § 3 Bestellbefugnis § 4 Leistungsumfang § 5 Mitwirkung § 6 Vergütung § 7 Rechnung & Zahlung § 8 Termine & Störungen § 9 Hardware § 10 Software & Lizenzen § 11 Projektleistungen § 12 Hosting & SLA § 13 Informationssicherheit § 14 Vertraulichkeit § 15 Datenschutz § 16 Mängelrechte § 17 Haftung § 18 Vertragsende § 19 Preisänderungen § 20 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist die L::eS UG (haftungsbeschränkt), Spenger Straße 13, 32130 Enger.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

(3) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(4) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen genügt hierfür nicht.

(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder in einer Auftragsbestätigung haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Rangfolge

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung abzugeben. Für verbindliche Angebote gilt die darin angegebene Annahmefrist. Ist keine Annahmefrist angegeben, beträgt sie 14 Kalendertage ab Zugang des Angebots.

(2) Ein Vertrag kommt entweder durch die rechtzeitige Annahme eines verbindlichen Angebots oder – bei freibleibenden Angeboten und sonstigen Bestellungen – durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistung auf Grundlage einer hinreichend bestimmten Bestellung zustande. Der Auftragnehmer kann Bestellungen bis zum Vertragsschluss jederzeit und ohne Angabe von Gründen ablehnen; ein Anspruch des Auftraggebers auf Annahme besteht nicht. Dies gilt insbesondere, wenn Leistungsumfang, Berechtigung, technische Voraussetzungen oder Sicherheitsanforderungen ungeklärt sind.

(3) Preis- und Verfügbarkeitsangaben für Waren, Hardware, Software, Lizenzen und sonstige Drittprodukte beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Angaben der jeweiligen Hersteller, Distributoren oder Anbieter. Bei freibleibenden Angeboten werden Preis und Verfügbarkeit erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Ändern sich Einkaufspreis, Lieferzeit oder Verfügbarkeit vor Vertragsschluss, kann der Auftragnehmer die Bestellung ablehnen oder dem Auftraggeber ein angepasstes Angebot unterbreiten. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen; Leistungsbeschreibungen oder Statements of Work; für ihren jeweiligen Regelungsgegenstand SLA und AVV einschließlich TOM; wirksam einbezogene Preislisten; diese AGB. Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter gelten ergänzend in der dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Fassung. Spätere Änderungen gelten nur, soweit sie für die betreffende Leistung wirksam vorgegeben und dem Auftraggeber zugänglich gemacht worden sind.

(5) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.

(6) Nach Vertragsschluss bedarf eine vom Auftraggeber gewünschte Stornierung oder Aufhebung außerhalb gesetzlicher Kündigungs- oder Rücktrittsrechte der Zustimmung des Auftragnehmers. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr vermeidbare oder gegenüber Dritten verbindlich eingegangene Kosten sind zu vergüten; bei Werkverträgen bleibt § 11 Absatz 6 maßgeblich.

§ 3 Bestellbefugnis, Administrationsaufträge und Schutzmaßnahmen

(1) Kostenpflichtige Aufträge, Änderungen des Leistungsumfangs und geschäftliche Freigaben dürfen nur gesetzliche Vertreter des Auftraggebers oder vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Textform benannte bestellbefugte Personen erteilen. Der Auftraggeber hält die Liste der Befugten und etwaige Budgetgrenzen aktuell.

(2) Sonstige Beschäftigte und technische Nutzer des Auftraggebers dürfen Störungen melden und routinemäßige Unterstützung innerhalb des bereits beauftragten Leistungsumfangs, freigegebener Systeme und bestehender Budgetgrenzen anfordern. Führt eine Anforderung voraussichtlich zu zusätzlicher Vergütung oder geht sie über diesen Rahmen hinaus, bedarf sie vor Umsetzung der Bestätigung einer bestellbefugten Person. Ohne gesonderte Freigabe sind sie insbesondere nicht befugt, externe Benutzerkonten oder Freigabelinks einzurichten, Dritten Zugriff zu gewähren, Berechtigungen wesentlich zu erweitern, Daten zu löschen, neue Systeme oder Übermittlungswege einzuführen, Sicherheitsvorgaben zu ändern oder einen neuen Verarbeitungszweck oder Empfängerkreis festzulegen.

(3) Bestehen Zweifel an der Befugnis, am Zweck, an der Zulässigkeit oder am Sicherheitsniveau einer Anforderung, darf der Auftragnehmer die Umsetzung bis zur Bestätigung durch eine bestellbefugte Person aussetzen. Daraus entsteht kein Verzug des Auftragnehmers.

(4) Zur Abwehr einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr für Systeme, Konten oder Daten darf der Auftragnehmer vorläufige, erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere Konten sperren, Sitzungen beenden oder Freigaben widerrufen. Der Auftragnehmer dokumentiert die Maßnahme und informiert einen autorisierten Ansprechpartner unverzüglich. Dauerhafte geschäftliche Entscheidungen trifft der Auftragnehmer hierdurch nicht.

(5) Die fachliche und technische Prüfung eines Änderungs-, Sicherheits- oder Freigabeersuchens wird nach dem Beratungssatz vergütet, wenn sie von einer bestellbefugten Person beauftragt oder bestätigt wurde oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich war und kein autorisierter Ansprechpartner rechtzeitig erreichbar war. Der Auftragnehmer dokumentiert Grund und Umfang.

(6) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und übernimmt ohne gesonderte Beauftragung in Textform weder die Funktion eines Datenschutzbeauftragten noch die unternehmerische Entscheidung über Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger oder Aufbewahrung personenbezogener Daten.

§ 4 Leistungsumfang und Leistungstyp

(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Zum Portfolio können insbesondere IT-Beratung, Support, Administration, Managed Services, Monitoring, Hosting, Web- und Softwareleistungen, IT-Sicherheit, Infrastruktur, Virtualisierung, Hardware, Software und Lizenzbeschaffung gehören.

(2) Support, Beratung, Administration und sonstige nach Zeitaufwand vergütete Tätigkeiten sind Dienstleistungen; ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn er im Auftrag ausdrücklich als Werkleistung vereinbart ist.

(3) Zeit- und Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Planungswerte, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine verbindliche Obergrenze vereinbart wurde. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Schätzung voraussichtlich um mehr als 15 Prozent überschritten wird, informiert er den Auftraggeber, bevor weiterer wesentlicher Mehraufwand entsteht, soweit dies möglich und zumutbar ist, und stimmt das weitere Vorgehen ab.

(4) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, geänderte Anforderungen und zusätzliche Schleifen gelten als Change Request. Der Auftragnehmer kann die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Sicherheit und Betrieb gesondert ausweisen und eine zusätzliche Beauftragung verlangen.

(5) Der Auftragnehmer darf geeignete Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer einsetzen. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gelten zusätzlich die Regelungen der AVV.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige und zutreffende Informationen, Ansprechpartner, Freigaben, Zugänge, Testdaten, Lizenzen und technische Voraussetzungen bereit. Er prüft Ergebnisse und beantwortet Rückfragen ohne schuldhaftes Zögern.

(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, Weisungen, Datenbestände, Verarbeitungszwecke und Empfänger verantwortlich. Er beschafft erforderliche Rechte, Einwilligungen und Zustimmungen und informiert den Auftragnehmer über besondere gesetzliche, vertragliche oder berufsrechtliche Anforderungen.

(3) Daten besonderer Kategorien, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur auf einem ausdrücklich freigegebenen Übermittlungsweg und nur im zuvor vereinbarten Umfang bereitgestellt werden. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, beginnt die Verarbeitung erst nach Abschluss einer den konkreten Vorgang erfassenden AVV und Festlegung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(4) Verzögerungen, Wartezeiten und erforderlicher, tatsächlich dokumentierter Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden nach der vereinbarten Preisgrundlage vergütet, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber auf das Hindernis hingewiesen hat, der Aufwand nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und der Auftragnehmer ihn durch angemessene Maßnahmen begrenzt hat. Verbindliche Termine verlängern sich angemessen.

(5) Der Auftraggeber benennt einen fachlichen und einen kaufmännischen Ansprechpartner und sorgt für eine angemessene Vertretungsregelung bei Abwesenheit.

§ 6 Vergütung, Abrechnung, Auslagen und Termine

(1) Sämtliche Preise gegenüber Auftraggebern verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Maßgeblich sind das Angebot und ergänzend die wirksam einbezogene Preisliste.

(2) Soweit kein Pauschal- oder Festpreis vereinbart ist, werden Professional Services nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet. Leistungsgruppen, Verrechnungssätze, Zuschläge, Abrechnungseinheiten, Mindestansätze, Anfahrts- und Reisekosten sowie sonstige kaufmännische Konditionen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der darin ausdrücklich einbezogenen Preisliste.

(3) Der Auftragnehmer dokumentiert zeit- und aufwandsabhängige Leistungen in geeigneter Form. Die Abrechnung kann insbesondere Tätigkeitszeit, Leistungsart, Einsatzdatum, Reisezeit und vereinbarte Auslagen ausweisen.

(4) Erforderliche Reise-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Versand- und vergleichbare Nebenkosten werden nach Maßgabe des Angebots oder der einbezogenen Preisliste, andernfalls nach dem tatsächlich nachgewiesenen Aufwand berechnet. Wesentliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Zusatzkosten werden vor ihrer Entstehung mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(5) Fristen und Pauschalen für die Absage oder Verschiebung reservierter Service- und Beratungstermine ergeben sich aus dem Angebot oder der ausdrücklich einbezogenen Preisliste. Bei vereinbarten Pauschalen bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Soweit keine Pauschale einbezogen wurde, kann der Auftragnehmer den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Belegung verlangen.

(6) Fremdkosten, Lizenzen, Hardware, Versand, Zertifikate, Provider- und Registrierungsentgelte sowie sonstige Auslagen werden nach Angebot oder tatsächlichem Aufwand berechnet. Der Auftragnehmer darf für kostenintensive Fremdleistungen Vorauszahlung verlangen.

§ 7 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer stellt Rechnungen in elektronischer Form. Zeitbasierte Leistungen können monatlich, nach Abschluss eines Einsatzes oder nach Abschluss vereinbarter Projektabschnitte abgerechnet werden.

(2) Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Die gesetzlichen Verzugsfolgen gelten.

(3) Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse verlangen, insbesondere bei Projekten, Hardware, Lizenzen und Drittanbieterentgelten.

(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn nach Vertragsschluss objektive Umstände erkennbar werden, aufgrund derer der Vergütungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich gefährdet ist, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Zahlungs- oder Sicherheitsfrist Leistungen aussetzen, deren Aussetzung keine sicherheitskritischen Folgen erwarten lässt. Die Aussetzung endet, sobald die fällige Zahlung geleistet oder eine angemessene Sicherheit gestellt ist. Zwingende Schutz-, Herausgabe- und gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Unberührt bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Auftragnehmers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere mit Ansprüchen wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 8 Termine, Leistungsstörungen und höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ein verbindlicher Termin setzt die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers und die Verfügbarkeit vereinbarter Drittleistungen voraus.

(2) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikation oder Energie, Streiks, Pandemiefolgen und schwerwiegende Angriffe auf IT-Infrastruktur, verlängern betroffene Fristen angemessen. Die Parteien informieren einander und mindern die Auswirkungen, soweit ihnen dies zumutbar ist.

(3) Der Auftragnehmer darf in zumutbarem Umfang Teilleistungen erbringen und abrechnen, sofern diese für den Auftraggeber selbständig nutzbar sind.

§ 9 Hardware, Lieferung und Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferverpflichtung für Waren und Drittprodukte steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und er die ausbleibende oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten hat. Wird der Auftragnehmer trotz dieses Deckungsgeschäfts endgültig nicht oder nur teilweise beliefert, ist er berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Waren vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich und erstattet bereits erhaltene Zahlungen für die betroffenen Waren unverzüglich. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer die Nichtbelieferung zu vertreten hat.

(2) Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer Transport oder Montage als eigene werkvertragliche Hauptleistung übernommen hat.

(3) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers. Weitergehende Eigentumsvorbehaltsrechte werden nur vereinbart, wenn dies im Angebot ausdrücklich geregelt ist.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB.

§ 10 Software, Lizenzen, Domains und Zertifikate

(1) Für Standardsoftware, Cloud-Dienste, Lizenzen, Domains, Zertifikate und sonstige Drittprodukte gelten ergänzend die Bedingungen und technischen Vorgaben des jeweiligen Anbieters in der dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Fassung. Spätere Änderungen gelten ergänzend nur, soweit sie vom Drittanbieter für die betreffende Leistung wirksam vorgegeben und dem Auftraggeber zugänglich gemacht worden sind.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die Beschaffung oder Vermittlung nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Die Verfügbarkeit einer Domain, eines Namens, einer Lizenz oder eines Drittanbieterdienstes kann nicht garantiert werden.

(3) Der Auftraggeber stellt richtige Inhaber-, Kontakt- und Abrechnungsdaten bereit und sorgt rechtzeitig für Freigaben und Zahlungen zur Verlängerung. Der Auftragnehmer weist auf bekannte Ablauffristen hin, wenn die laufende Verwaltung beauftragt ist.

(4) Bei Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung beim Transfer, bei der Herausgabe oder bei der Umstellung. Drittanbieterfristen, technische Beschränkungen und erforderliche Mitwirkungen des Auftraggebers bleiben maßgeblich.

§ 11 Projektleistungen, Change Requests und Abnahme

(1) Soweit der Auftragnehmer einen bestimmten werkvertraglichen Erfolg schuldet, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die gesetzlichen Folgen der Abnahmefiktion treten ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

(3) Abnahmefähige, selbständig nutzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies im Projektplan vorgesehen ist.

(4) Änderungen nach Projektbeginn werden als Change Request dokumentiert. Bis zur Freigabe darf der Auftragnehmer die betroffene Leistung aussetzen. Auswirkungen auf Aufwand, Preis, Zeitplan, Sicherheit und Drittleistungen werden vor Umsetzung mitgeteilt.

(5) Vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe, Konzepte, Konfigurationen und Zwischenstände bilden die Grundlage der weiteren Leistung. Spätere Änderungen gelten als Change Request.

(6) Das gesetzliche Kündigungsrecht bei Werkverträgen bleibt unberührt. Im Kündigungsfall werden erbrachte Leistungen, gebundene Fremdkosten sowie die gesetzlich geschuldete Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen abgerechnet.

§ 12 Hosting, Managed Services, Monitoring und SLA

(1) Konkrete Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Wartungsfenster und Eskalationswege gelten nur, wenn sie in einem SLA oder Auftrag ausdrücklich vereinbart sind. Ohne SLA besteht kein 24/7-Bereitschafts- oder Entstörungsversprechen.

(2) Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt. Sicherheitskritische Wartungen und Schutzmaßnahmen dürfen kurzfristig erfolgen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Verfügbarkeitsberechnungen berücksichtigen die im SLA definierten Messpunkte und Ausschlüsse. Ausfälle im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, angekündigte Wartungen, höhere Gewalt und Ausfälle nicht durch den Auftragnehmer steuerbarer Drittanbieterinfrastruktur bleiben bei der Verfügbarkeitsberechnung nur unberücksichtigt, soweit dies im SLA transparent vereinbart ist.

(4) Die Einstufung einer Störung und die Wahl der technisch geeigneten Maßnahme obliegen dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber mitgeteilten geschäftlichen Auswirkungen.

(5) Der Auftragnehmer darf Betriebsumgebungen, technische Verfahren und eingesetzte Komponenten aus sachlichem Grund ändern, insbesondere wegen Sicherheitsanforderungen, technischer Weiterentwicklung, Anbieterwechseln oder gesetzlicher Vorgaben, sofern die vereinbarte Funktion gewahrt bleibt, das vereinbarte Sicherheits- und Datenschutzniveau nicht wesentlich abgesenkt wird, ohne gesonderte Vereinbarung keine zusätzlichen Entgelte entstehen und dem Auftraggeber keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Vorhersehbare wesentliche Änderungen werden rechtzeitig angekündigt.

§ 13 Informationssicherheit, Zugänge, zulässige Nutzung und Datensicherung

(1) Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Ein absoluter Schutz gegen Störungen, Angriffe oder Datenverlust wird nicht geschuldet.

(2) Der Auftraggeber schützt Konten, Endgeräte und Zugangsdaten, nutzt Mehrfaktor-Authentifizierung, soweit angeboten und zumutbar, und meldet Verlust, Missbrauch oder Personalwechsel unverzüglich. Zugangsdaten dürfen nicht gemeinsam genutzt oder unverschlüsselt weitergegeben werden.

(3) Der Auftraggeber nutzt bereitgestellte Systeme, Speicher-, Hosting- und Kommunikationsleistungen ausschließlich rechtmäßig und vertragsgemäß. Untersagt sind insbesondere die Verbreitung von Schadsoftware, Spam oder Phishing-Inhalten, unbefugte Zugriffe, rechtswidrige Inhalte, Verletzungen von Rechten Dritter sowie Nutzungen, die die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Systemen gefährden.

(4) Eine allgemeine Überwachung der vom Auftraggeber übermittelten oder gespeicherten Inhalte ist nicht geschuldet. Bei konkreten Anhaltspunkten, hinreichend bestimmten Meldungen oder behördlichen Anordnungen darf der Auftragnehmer den Sachverhalt prüfen und erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, insbesondere betroffene Inhalte oder Zugänge vorläufig sperren. Der Auftraggeber wird vorab informiert, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Auftraggeber wirkt bei der Aufklärung von Sicherheits- und Missbrauchsfällen unverzüglich mit. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden rechts- oder vertragswidrigen Nutzung beruhen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab, soweit dies zumutbar ist.

(6) Die Datensicherung, die Durchführung von Wiederherstellungstests und die Festlegung von Aufbewahrungsfristen gehören nur dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Andernfalls bleibt der Auftraggeber für aktuelle, getrennte und überprüfbare Sicherungen verantwortlich.

(7) Wiederherstellungs- und Forensikleistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern sie nicht von einer Pauschale umfasst sind und die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

§ 14 Vertraulichkeit und Nutzungsrechte

(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Sie verpflichten eingesetzte Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen in angemessener Weise zur Vertraulichkeit.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, von ihr unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird hierüber vorab informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre über das Vertragsende hinaus; Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gesetzliche Datenschutz-, Berufsgeheimnis- und sonstige zwingende Vertraulichkeitspflichten bleiben hinsichtlich Dauer und Umfang unberührt.

(4) An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der für das betreffende Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, sofern der Auftrag keine weitergehenden Rechte vorsieht.

(5) Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden, allgemeines Know-how und wiederverwendbare Komponenten des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält daran die zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte. Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.

(6) Quellcode, Administrationswerkzeuge, Entwicklungsumgebungen und über den Vertragszweck hinausgehende Bearbeitungsrechte werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(7) Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz, die Nutzung von Kennzeichen oder die Veröffentlichung von Projektinhalten erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit beide Parteien personenbezogene Daten für eigene Geschäftszwecke verarbeiten, sind sie jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

(2) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen keine AVV.

(3) Der Auftraggeber bleibt für Zweck und Zulässigkeit der Verarbeitung, die Betroffeneninformation, Lösch- und Aufbewahrungsvorgaben sowie die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen verantwortlich. Der Auftragnehmer verarbeitet Daten nur nach dokumentierter Weisung, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht.

(4) Unterauftragsverarbeiter, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterstützungsleistungen, Kontrollrechte, Löschung und Rückgabe richten sich nach der jeweiligen AVV. Drittanbieter dürfen nicht allein durch eine technische Freigabe in eine bestehende Verarbeitungskette einbezogen werden.

(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkannte Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich auf dem vereinbarten Meldeweg. Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig ist, gelten ergänzend die Regelungen der AVV. Die rechtliche Bewertung und etwaige Meldung an Aufsichtsbehörden oder Betroffene obliegen dem jeweils Verantwortlichen, soweit keine abweichende gesetzliche Pflicht besteht.

(6) Betriebs-, Sicherheits- und Abrechnungsprotokolle dürfen im erforderlichen Umfang zur Vertragserfüllung, Missbrauchsabwehr, Fehleranalyse und Erfüllung gesetzlicher Pflichten geführt werden. Aufbewahrungsfristen richten sich nach Zweck, AVV und gesetzlichen Anforderungen.

§ 16 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes vereinbart ist. Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

(2) Ansprüche wegen Mängeln an neu hergestellten Sachen und Werkleistungen verjähren gegenüber Auftraggebern in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Rückgriffsansprüchen, bei Mängeln eines Bauwerks sowie in sonstigen Fällen, in denen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

(3) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung auf nicht freigegebenen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung, nicht vereinbarten Fremdsystemen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.

(4) Herstellergarantien und Ansprüche gegen Drittanbieter lassen die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unberührt, soweit der Auftragnehmer selbst Vertragspartner des Auftraggebers ist.

§ 17 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen von Absatz 2 auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung angefallen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörte.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

§ 18 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Auftrag. Fehlt bei einer laufenden Leistung eine Regelung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.

(3) Gesetzliche und in einer AVV vereinbarte Rückgabe-, Herausgabe- und Löschpflichten bleiben unberührt. Darüber hinausgehende Export-, Konvertierungs-, Übergabe- und Migrationsleistungen erbringt der Auftragnehmer nur auf Grundlage eines gesonderten, vergütungspflichtigen Auftrags. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Abnahme, Prüfung und Sicherung seiner Daten verantwortlich.

(4) Soweit weder Auftrag noch AVV oder eine dokumentierte Weisung des Auftraggebers eine andere Frist vorsehen, darf der Auftragnehmer verbliebene Daten des Auftraggebers 30 Tage nach Vertragsende und nach vorherigem Hinweis löschen. Die Wahl- und Weisungsrechte des Auftraggebers nach einer AVV sowie gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(5) Domains, Lizenzen, Zertifikate und Drittanbieterleistungen können eigenen Transfer-, Verlängerungs- und Kündigungsfristen unterliegen. Der Auftragnehmer weist auf bekannte Fristen hin, wenn deren laufende Verwaltung beauftragt war.

(6) Der Auftraggeber erteilt Kündigungs- oder Transferanweisungen so frühzeitig, dass bekannte Drittanbieterfristen eingehalten werden können. Bei verspäteter Anweisung trägt der Auftraggeber bereits ausgelöste, nicht mehr vermeidbare Drittanbieterentgelte und Verlängerungskosten, sofern der Auftragnehmer auf die Frist hingewiesen hat oder sie dem Auftraggeber bekannt war.

§ 19 Preisanpassung bei laufenden Leistungen

(1) Der Auftragnehmer kann die Preise für laufende Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten vollständig erbracht werden, nur in dem Umfang anpassen, in dem sich die Gesamtkosten der konkret betroffenen Leistung nach Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung nachweisbar verändert haben. Maßgeblich ist die Kostenstruktur, die der Preisberechnung der betroffenen Leistung zugrunde lag. Berücksichtigt werden ausschließlich Veränderungen von Personal-, Infrastruktur-, Energie-, Lizenz- und Providerkosten sowie gesetzlich veranlassten Kosten, soweit sie die betroffene Leistung tatsächlich beeinflussen.

(2) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben und Zeitpunkten zu berücksichtigen und, auch soweit sie unterschiedliche Kostenarten betreffen, gegeneinander zu verrechnen. Eine Anpassung darf nur die nach der Verrechnung verbleibende Veränderung der Gesamtkosten abbilden und nicht zur Erhöhung der Gewinnmarge genutzt werden. Unmittelbar weiterberechnete Drittanbieterpreise dürfen nur in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe und ohne zusätzlichen Aufschlag weitergegeben werden.

(3) Eine Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Die Mitteilung bezeichnet die betroffene Leistung, die maßgeblichen Kostenfaktoren, deren Veränderung und die rechnerische Auswirkung auf den Preis. Preissteigerungen sind innerhalb von zwölf Monaten auf acht Prozent begrenzt; die Weitergabe unmittelbar weiterberechneter und nachgewiesener Drittanbieterpreise nach Absatz 2 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.

(4) Erhöht sich der Gesamtpreis der betroffenen laufenden Leistung innerhalb von zwölf Monaten um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber diese Leistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen. Auf dieses Recht weist der Auftragnehmer in der Mitteilung hin.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

AGB für Unternehmer (B2B) als PDF herunterladen

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